Allgemeine Einkaufsbedingungen der FCF Holding GmbH , sowie der mit dieser nach §§ 15 ff. AktG konzernverbundenen Unternehmen und der Eat Happy GmbH nach luxemburgischem Recht

I. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen der Begriff „Verkäufer” verwendet wird, sind auch die Erbringer von Dienstleistungen, Werkleistungen oder sonstigen Leistungen gemeint. Entgegen-stehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas Anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
  2. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
  4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

II. Preise

  1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
  2. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ und sonstigen „frei -/ franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die güntigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
  3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

III. Zahlung

  1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
  3. Zahlungen erfolgen per Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
  4. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5%-Punkte über dem EZB Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

IV. Lieferfristen / Lieferverzug

  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen in unserer Bestellung sind für den Verkäufer verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig
    sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
  2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadenersatz geleistet hat.
  4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.

 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und
    dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
  2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

  1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
  2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
  3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur Rahmen von +/- 5% gestattet, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.
  4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen.
  5. Die Rücknahmepflichten für innerhalb der EU ansässige Verkäufer richten sich nach dem Verpackungsgesetz vom 5.7.2017 in seiner jeweils gültigen Fassung. Holzverpackungen müssen dem IPPC-Standard (ISPM Nr. 15) genügen.

 

VII. Anarbeitung / Lohnfertigung

  1. Soweit wir dem Auftragnehmer Material zur Bearbeitung, Umarbeitung, Abfüllung oder Ähnlichem zur Verfügung stellen, wird dies im Folgenden als „Lohnfertigung” bezeichnet.
  2. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des zur Lohnfertigung beigestellten Materials von der Übergabe des unbearbeiteten Materials an den ersten Frachtführer bis zur Übergabe der fertigen Ware durch den Auftragnehmer an uns bzw. unseren Kunden am Bestimmungsort.
  3. Das zur Lohnfertigung beigestellte Material bleibt unser Eigentum und die Bearbeitung erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Material separat zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte hat uns der Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das zur Lohnfertigung beigestellte Material ausreichend gegen alle üblichen Gefahren, insbesondere gegen Diebstahl, Feuer, Wasser etc., zu versichern und uns dies auf Anfrage nachzuweisen.
  5. Der Auftragnehmer hat das zur Lohnfertigung beigestellte Material unverzüglich nach Erhalt auf Mängel und/oder Transportschäden zu untersuchen und uns von etwaigen Mängeln
    und/oder Schäden unverzüglich – unter sofortiger Einstellung der Be- und Verarbeitung – zu unterrichten. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die uns aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflicht entstehen.
  6. Der Auftragnehmer hat die für seinen Geschäftsbetrieb sowie die zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erforderlichen behördlichen, gesetzlichen und technischen Vorschriften (insbesondere hygiene- und lebensmittelrechtliche Vorschriften, DIN, VDS, VDE) während der gesamten Vertragsdauer auf eigene Kosten zu erfüllen und uns jederzeit von Auflagen oder etwaigen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Vorschriften freizustellen bzw. freizuhalten.
  7. Auf unser Verlangen hat der Auftragnehmer einschlägige Prüfbescheinigungen eines anerkannten Sachverständigen / akkreditierten Lebensmittelinstituts vorzulegen.
  8. Wir können dem Auftragnehmer für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 6 eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können wir erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen.
  9. Der Auftragnehmer stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Ansprüche aus dem ProdHaftG frei, die gegenüber uns geltend gemacht werden.

 

VIII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

 

IX. Haftung für Mängel und Verjährung

  1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
  2. Die Ware wird bei uns nach Eingang nur auf Übereinstimmung etwaiger Etiketten bzw. der Kennzeichnung mit dem Lieferschein, auf die Anzahl der jeweils größten Verpackungseinheit (Paletten, Fässer, Säcke, Kartons etc.) sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden geprüft; zu weiteren Untersuchungen einschließlich des Öffnens der Verpackung sind wir nicht verpflichtet. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb des jeweiligen Mindesthaltbarkeitsdatums, soweit ein solches nicht vergeben ist, innerhalb von 10
    Werktagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
  3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolgslosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
  4. Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
  5. Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet spätestens zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
  6. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte / vereinbarten Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

 

X. Compliance / Corporate Social Responsibility

  1. Der Verkäufer bestätigt hiermit, sich zu Ehrlichkeit, Integrität und fairem Umgang zu verpflichten. Als Mindeststandard sichert der Verkäufer zu, alle anwendbaren internationalen, nationalen und lokalen Gesetze, Standards und andere regulatorische Anforderungen einzuhalten
  2. Darüber hinaus sichert der Verkäufer zu, dass er im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu uns alles unterlassen wird, was gegen die Grundsätze des OECD-Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäfts-verkehr, die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen betreffend die Bekämpfung von Bestechung, Korruption, Geldwäsche, den Export oder Import von technischen Daten, restriktive Handelspraktiken unabhängig von ihrer technischen Anwendbarkeit, anwendbar in dem Land, in dem der Verkäufer ansässig ist, verstößt und verpflichtet sich, die entsprechenden Maßnahmen, um Verstöße zu verhindern, für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung zu uns weiterhin wirksam umzusetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Verkäufer in Übereinstimmung mit den vorgenannten Gesetzen und Konventionen, es zu unterlassen (und seine Direktoren, Mitarbeiter und/oder Beauftragten zu verpflichten, es zu unterlassen), direkt oder indirekt einem Dritten oder einem Amtsträger ein Geschenk anzubieten, zu versprechen, zu geben, zu zahlen oder dessen Forderung anzunehmen oder jemanden zu ermächtigen, direkt oder indirekt einem Amtsträger oder einem sonstigen Dritten Beträge, sonstige Zuwendungen oder Vorteile oder irgendetwas von Wert zu geben oder zu zahlen.
  3. Für uns ist es von überragender Bedeutung, dass unternehmerische Aktivitäten die soziale Verantwortung gegenüber den eigenen Mitarbeitern und der Gesellschaft im Übrigen berücksichtigen. Dies gilt sowohl für uns selbst als auch für unsere Zulieferer. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in der „Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit“ (Genf, 06/98) verabschiedeten Prinzipien und Rechte, der Richtlinien der UN Initiative Global Compact (Davos, 01/99) und der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (2011). Die folgenden Prinzipien sind von besonderer Wichtigkeit:
    • Achtung der Menschenrechte,
    • Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit,
    • positive und negative Vereinigungsfreihheit,
    • keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Ähnliches, Behinderung, Alter, sexueller Identität, Nationalität, Personenstand, politischer Neigung, Veteranenstatus, oder sonstiger lokal gesetzlich geschützter Merkmale,
    • Einhaltung der Anforderungen an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
    • Schutz vor einzelnen willkürlichen Personalmaßnahmen,
    • Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit durch Aus- und Weiterbildung,
    • Einhaltung von sozialadäquaten Arbeitsbedingungen,
    • Herstellung von Bedingungen, die es den Mitarbeitern erlauben, einen angemessenen Lebensstandard zu genießen, einschließlich einer Entlohnung, die die Sicherung der Existenz einschließlich sozialer und kultureller Teilhabe ermöglicht,
    • Verwirklichung von Chancengleichheit und familienfreundlichen Rahmenbedingungen,
    • Schutz indigener Rechte.
  4. Während der Durchführung des jeweiligen Vertrags mit uns hat der Verkäufer die notwendigen Ressourcen, insbesondere Materialien, Energie und Wasser, effektiv zu nutzen und die Umweltauswirkungen, insbesondere im Hinblick auf Abfall, Abwasser, Luft- und Lärmbelastung, zu minimieren. Dies gilt auch für den Logistik- / Transportaufwand.
  5. Es ist die Verantwortung des Verkäufers dafür zu sorgen, dass seine Unterauftragnehmer ebenfalls die Regelungen dieser Klausel ebenfalls einhalten.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Betrieb oder unser Lager.
  2. Sofern der Verkäufer in der EU seinen Sitz hat, ist Gerichtsstand Köln. Wir können den Verkäufer nach unserer Wahl auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand unserer Niederlassung verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
  3. Für Verkäufer mit Sitz außerhalb der EU gilt die folgende Schiedsabrede: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Der Schiedsort ist Köln, Deutschland. Die Verfahrenssprache ist Englisch.
  4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

Stand: Dezember 2021

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